Rechtsanwalt Ercan Gözübüyük



Strafrecht


„Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.“
Bertolt Brecht

Strafverteidigung bedeutet im Wesentlichen die Rechte des Beschuldigten gegenüber  den übermächtigen Strafverfolgungsorganen des Staates (Polizei und Staatsanwaltschaft) zu verteidigen.


Hierbei ist der Verteidiger Berater und rechtlicher Beistand des Beschuldigten. Es ist die ureigene Aufgabe des Strafverteidigers alle den Beschuldigten entlastenden Umstände und Beweise bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und im Hauptverfahrens vor dem Gericht zur Geltung zu bringen. Der Strafverteidiger hat auch die wichtige Aufgabe darüber zu wachen, dass die Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens gewahrt ist, das Strafverfahren fair geführt wird und die Rechte des Angeklagten nicht verletzt werden.


Einer der Kernbetätigungsfelder der Rechtsanwaltskanzlei Gözübüyük ist die Beratung und Vertretung von Beschuldigten/ Angeklagten, des Nebenklägers im strafrechtlichen Verfahren.


Bei Ihrer Verteidigung kann Herr Rechtsanwalt Gözübüyük auf seine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger in einer Vielzahl von Strafprozessen zurückgreifen.


Typische anwaltliche Leistungen unserer Kanzlei auf den verschiedenen Gebieten des Strafrechts sind:


  • Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Anbau, etc.)
  • Deal im Ermittlungsverfahren
  • Gewaltdelikte (Körperverletzung, Totschlag, Mord, fahrlässige Tötung, etc.)
  • Haftsachen (Festnahme, Haftbefehl, Untersuchungshaft, Haftbeschwerde, Haftprüfung, Betreuung in der Strafhaft, etc.)
  • Hausdurchsuchung
  • Internetstrafrecht (Computer- und Multimediastrafrecht, Urheberrechtsverletzungen, etc.)
  • Jugendtstrafrecht
  • Nebenklagevertretung
  • Opferschutz
  • Pflichtverteidigung
  • Schadensersatz
  • Strafantrag
  • Strafanzeige
  • Strafbefehl
  • Strafprozessrecht
  • Strafverteidigung
  • Verkehrsstrafrecht (Trunkenheit/Drogen im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort),
  • Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Untreue, etc.)
  • Zeugenbeistand


Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Sie soll nur der Veranschaulichung dienen.

In der Regel ist es erforderlich bzw. sinnvoll, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, um Nachteile in der Strafverfahren zu vermeiden.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie in Konflikt mit der Polizei geraten sollte?

Sollte es zu einer Verhaftung oder Durchsuchung kommen, beachten Sie unbedingt die Ihnen von der Strafprozessordnung gewährte Recht:

Jeder Beschuldigte und Angeklagte hat das Recht zu schweigen!

Bereits während des Ermittlungsverfahrens, also bevor eine Anklage gegen Sie erhoben wird, haben Sie ein Schweigerecht.

§ 136 Absatz 1 der Strafprozessordnung bestimmt unter anderem:

„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“

Auch wenn Sie nicht über Ihr Schweigerecht belehrt werden sein sollten, sollten Sie sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, vor Akteneinsicht, auf Ihr Schweigerecht berufen.Das Schweigerecht des Angeklagten im Rahmen einer Hauptverhandlung ist in der Strafprozessordnung nicht geregelt, sondern vorausgesetzt. So ist in  § 243 Abs. 4 S. 1 StPO  folgendes bestimmt : „ ...wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte.

Niemand ist verpflichtet, in einer Hauptverhandlung aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können.

Sie müssen Ihr Schweigen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft begründen oder rechtfertigen.

Sie müssen lediglich mitteilen, dass Sie keine Angaben machen wollen.

Des Weiteren haben Sie gemäß § 136 Absatz 1 der Strafprozessordnung das Recht, jederzeit einen von Ihnen gewählten Verteidiger zu befragen.

Ohne die fachliche Beratung eines Strafverteidigers sollten Sie keinerlei Angaben machen. In Notfällen ist Herr Rechtsanwalt Gözübüyük unter der folgenden Mobilefunknummer für Sie erreichbar:

0176 23 25 29 83


Bei behördlichen Zwangsmaßnahmen, wie Verhaftung, Hausdurchsuchung u.a. sofort anrufen und schweigen!


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Rechtsanwältin Katrin Pivarski


Rechtsanwalt Sascha Wenzler